BGH-Urteil zur Schadensersatzpflicht ist ein Unding

06/10/2016

Der Bundesgerichtshof  (BGH) traf in der vergangenen Woche ein Urteil, welches künftig für Fußballfans von enormer Bedeutung sein wird.  So entschied der BGH, dass die Fußball-Klubs in Zukunft Fans zur Kasse bitten können, wenn diese sich im Stadion daneben benehmen und dem Verein eine Strafe durch das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) entsteht.

Geklagt hatte der 1. FC Köln. Dieser wurde vom DFB-Sportgericht zu einer Strafe in Höhe von 30.000 Euro verurteilt. Zu der Strafe kam es, da es im Februar 2014 bei einem Heimspiel offenbar zu dem Wurf eines Knallkörpers kam, wodurch sieben Personen im Stadion verletzt wurden. An dieser Stelle kurz zur Klarstellung: Knallkörper, also Böller, haben in einem Stadion absolut nichts zu suchen! Die Teile sind gefährlich und haben nichts mit der Fankultur zu tun. Von daher kann der Täter ruhig bestraft werden, aber (und nun kommt das große Aber) doch nicht vom DFB-Sportgericht.

Die Neutralität des Gerichts ist ein zwingendes Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Diese Neutralität ist beim Sportgericht definitiv nicht gegeben. Durch das BGH-Urteil erhält der DFB nun also eine weitere Möglichkeit, um gegen ihm unliebsame Fans vorzugehen.

In der Urteilbegründung hieß es: „Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören“. Wo beginnt nun also die Störung des Fußballspiels? Wird differenziert zwischen Böller, Bengalo oder Wunderkerze?

So bleibt es ein Unding, wenn dem DFB-Sportgericht hier das Feld der Rechtsprechung überlassen wird. Dieses kann nun mit völlig aus der Luft gegriffenen Summen (welche eigentlich für Vereine, also Wirtschaftsunternehmen, und nicht für Einzelpersonen gedacht sind) den DFB und die DFL dabei unterstützen, aus dem Fußball weiter ein Modell nach ihren Vorstellungen zu basteln.