Gerichtliche Klärung der Meldeauflagen und Betretungsverboten hat begonnen – jedoch noch keine Fälle aus der „aktiven Fanszene“
Vergangenen Freitag, den 25.09.2015, wurden zwei Fälle zu den im Jahr 2014 erteilten Meldeauflagen und Betretungsverboten vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Insgesamt handelte es sich um 19 Personen aus Freiburg und Umgebung, gegen die über ein halbes Jahr Meldeauflagen bzw. Betretungsverbote bei allen Spielen der ersten und zweiten Mannschaft des SC Freiburg ausgesprochen wurden. Bei den am vergangenen Freitag verhandelten Fällen handelt es sich um keinen der Fälle, die von der aktiven Fanszene in der Öffentlichkeit dargestellt wurden. Bereits Ende 2014 erklärte die aktive Fanszene, dass sich jegliche Stellungnahmen, darunter auch die gemeinsame Erklärung mit Gemeinderäten der Stadt Freiburg, auf acht der neunzehn Fälle beziehen. So wurde bereits in dieser öffentlichen Debatte Ende 2014 eine deutliche Abgrenzung zu den anderen Fällen vollzogen. „Natürlich verfolgen wir auch die anderen Gerichtsverfahren, die diese Auflagen verhandeln. Jedoch ist es uns ein großes Anliegen, weiterhin zwischen unseren Verfahren und den anderen Verfahren zu unterscheiden“ stellt Helen Breit von der Supporters Crew Freiburg e.V. klar. Die aktive Fanszene setzt sich aus Personen und Gruppen zusammen, deren Ziel es ist den Verein bestmöglich zu unterstützen, rechte Symbole und Einstellungen werden in dieser nicht toleriert. „Daher fordern wir gerade in der Öffentlichkeit eine differenzierte Berichterstattung, die sorgfältig mit der Zuschreibung von Personen zu der aktiven Fanszene umgeht und deutlich und fundiert zwischen Ultra, Hooligans oder auch der Zugehörigkeit zu einem politischen Spektrum unterscheidet.“ so Breit weiter. Zwei der acht Fälle aus der aktiven Fanszene werden hoffentlich ebenfalls noch in diesem Jahr vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Die Kritik an der Missachtung des Rechts auf Anhörung und die Frage, ob es sich um für ein Betretungsverbot relevante Erkenntnisse der Polizei gehandelt hat, werden auch in diesen Verfahren eine besondere Rolle spielen. Ebenso wie die Frage der Wirkung dieser „Präventionsauflagen“, bei der eine objektive Beurteilung immer noch aussteht.